Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 14.03.2018 – 9 C 1897/13.T
- OVG Niedersachsen, 24.01.2020 – 7 LA 7/19Kein Anspruch eines Dritten auf Aufhebung oder Verlegung der Platzrunde eines Verkehrslandeplatzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 LB 128/19Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage nahe einem Segelfluggelände KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4112Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.12.2023 – 22 A 902/23Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 – 3 S 526/20Unwirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung zur Steuerung der Windenergie wegen fehlerhafter Ermittlung harter Tabuzonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/22#abs-1 (1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/22#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.